Satzung der Volkshochschule des Landkreises Rostock

Auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) sowie § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg Vorpommern (WBFöG) M-V) vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S.342) hat der Kreistag des Landkreises Rostock auf seiner Sitzung am 23.04.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung und Name

(1) Der Landkreis ist nach § 8 Abs. 1 WBFöG M-V verpflichtet, eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung zu unterhalten. In Wahrnehmung dieser Verpflichtung betreibt der Landkreis Rostock die „Volkshochschule des Landkreises Rostock“ (nachfolgend KVHS genannt).

(2) Die KVHS ist eine rechtlich nicht selbstständige öffentliche Einrichtung des Landkreises. Sie ist dem zuständigen Fachamt zugeordnet.

(3) Der Landkreis als Träger der KVHS ist Mitglied des Volkshochschulverbandes Mecklenburg- Vorpommern.


§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Die KVHS hat die Aufgabe, im Landkreis Rostock flächendeckend eine Grundversorgung im Sinne der §§ 3 und 4 des Weiterbildungsförderungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sicherzustellen.

(2) Dies umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung. Damit soll die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder der Erwerb neuer Kompetenzen und Qualifikationen ermöglicht werden. Des Weiteren dient das Bildungsangebot der KVHS zur Orientierung und Lebenshilfe und es ist ein Beitrag zur Befähigung zu selbständigem, eigenverantwortlichem und kritischem Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen Leben. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur verantwortungsbewussten Wahrnehmung von Erziehungs- und Familienaufgaben sowie zum verantwortlichen Umgang mit der Natur. Die Weiterbildungsangebote sollen Benachteiligungen entgegenwirken, zur Chancengleichheit beitragen und der Bekämpfung rassistischer und anderer extremistischer Bestrebungen dienen.

(3) Die KVHS gestaltet ihre Bildungsarbeit eigenständig, planmäßig und kontinuierlich und in enger Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des öffentlichen Lebens.

(4) Die Arbeit der KVHS erfolgt überparteilich auf demokratischer Grundlage. Sie ist politisch und konfessionell unabhängig.


§ 3 Regionalstandorte und Schulungsorte

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung unterhält die KVHS gleichberechtigte Regionalstandorte in Güstrow und Bad Doberan.

(2) Zur Sicherung eines flächendeckenden Bildungsangebotes werden in ausgewählten Schulungsorten bei Bedarf Kurse durchgeführt.


§ 4 Personal / Leitung

(1) In der KVHS sind als hauptamtliches Personal beschäftigt: - pädagogische Mitarbeiter/innen, - Verwaltungsmitarbeiter/innen.

(2) Die Leitung der KVHS wird durch - eine(n) Leiter/in, - eine(n) stellv. Leiter/in gebildet. Sowohl der/die Leiter/in wie auch der/die stellv. Leiter/in verfügen über eine pädagogische Ausbildung.

(3) Dem/der Leiter/in obliegt die pädagogische und organisatorische Leitung der KVHS. Dazu sind ihm/ihr Kompetenzen im Hinblick auf Anordnungs- und Weisungsbefugnis, Personaleinsatz, Auswahl und Verpflichtung von freiberuflichen Lehrkräften sowie Haushaltsaufstellung und -durchführung zu übertragen.

Des Weiteren ist der/die Leiter/in für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Der/die Leiter/in vertritt die KVHS in Verbandsgremien, Arbeitsgruppen, Netzwerken und Interessengemeinschaften.


§ 5 Lehrkräfte

(1) Die Lehrkräfte der KVHS sind frei- oder nebenberuflich tätig. Die fachliche und pädagogische Eignung ist nachzuweisen. Sie unterrichten im Rahmen der Lehrgangs- und Kursprogramme eigenverantwortlich.

(2) Die Tätigkeit der Lehrenden wird durch die mit ihnen geschlossenen Honorar verträge geregelt. Sie erhalten für den Kurs/ die Veranstaltung einen Lehrauftrag. Die Kursleitenden sind für das Erreichen der Unterrichtsziele sowie für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung während des Unterrichts eigenverantwortlich.

(3) Die freiberuflichen Lehrkräfte erhalten eine Stundenvergütung auf der Basis eines Honorarvertrages.


§ 6 Teilnehmer/innen

(1) An den Kursen und Veranstaltungen der KVHS kann jeder nach Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter/die Leiterin.
Die Zulassung kann vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Teilnehmer/innen erhalten auf Wunsch Teilnahmebestätigungen und nach Absolvierung bestimmter Lehrgänge Leistungsbescheinigungen (Zeugnisse, Zertifikate).

(3) Für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen der KVHS sowie für Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 2 wird ein Entgelt fällig.
Die Höhe des Entgelts wird durch eine Entgeltordnung geregelt.


§ 7 Volkshochschulbeirat

(1) Der Volkshochschulbeirat als beratendes Organ der KVHS fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Kreistag und der KVHS insbesondere durch:
Inhaltliche und organisatorische Anregungen für die Arbeit der KVHS, Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit

(2) Der Beirat besteht aus 9 Mitgliedern. Diese werden vom Kreistag für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Der Beirat besteht aus 5 Mitgliedern nach Vorschlägen der Fraktionen des Kreistages, 2 Mitgliedern aus dem Kreis der Kursleiter/innen, 2 Mitgliedern aus dem Kreis der Teilnehmer/innen

(3) Der Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n, die/der die Sitzungen einberuft und leitet, und eine/n Stellvertreter/in. Der Beirat berät mindestens einmal im Jahr. Der/die Leiter/in des zuständigen Fachamtes und der/die Leiter/in der KVHS sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.


§ 8 Haftung

(1) Die Benutzung der Unterrichtsräume einschließlich aller Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung für Geld oder Wertgegenstände einschließlich abgestellter Fahrzeuge wird nicht übernommen. Unfall- und Sachdeckungsschutz besteht nur entsprechend den Bestimmungen der schadensregulierenden Stelle. Gemäß den Satzungen der Gemeindeunfallversicherungen sind Teilnehmende an Volkshochschulkursen nicht versichert.
Schäden an Gebäuden, Einrichtungsgegenständen und Lehrmitteln sind unmittelbar nach Feststellung vom Kursleiter/in bzw. Kursteilnehmer/in an die KVHS zu melden.

(2) Für schuldhaft verursachte Schäden kommt der betreffende Teilnehmende auf.

(3) In den Unterrichtsräumen oder den Einrichtungen und Anlagen des Unterrichtsgebäudes gefundene Gegenstände sind beim Hausmeister oder im Sekretariat der KVHS abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.


§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2014 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten die Satzungen der Kreisvolkshochschule Güstrow vom 26.09.1996 sowie die Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule des Landkreises Bad Doberan vom 14.06.2006 außer Kraft.


Güstrow, 5. Mai 2014

Sebastian Constien
Landrat

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